Satzung

Amyal
Gesundheit und Bildung für afghanische Kinder e.V.

Registriert beim Amtsgericht Duesseldorf /Registerblatt VR 10402

Präambel
„Amyal – Gesundheit und Bildung für afghanische Kinder“ e.V.
(folgend Amyal) versteht sich als rein humanitäre Hilfsorganisation, die das Ziel hat, nachhaltige Hilfe zur Verbesserung der Lebensumstände afghanischer Kinder zu leisten,

Amyal verfolgt keinerlei religiöse oder politische Interessen, sondern steht für vorbehaltsfreie Hilfe und Völkerverständigung.

Amyal ist eine nichtstaatliche Hilfsorganisation (NGO) und arbeitet selbstständig und unabhängig von anderen Organisationen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Name des Vereins lautet „Amyal – Gesundheit und Bildung für afghanische Kinder“

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

1.3
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen und trägt dann den Zusatz “e.V.”

1.4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und sind ehrenamtlich tätig.

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.

Der Verein leistet humanitäre Hilfe für afghanische Kinder und Jugendliche im Bereiche der Medizin, der Bildung und der nachhaltigen Betreuung, insbesondere im Heimatland aber auch in Deutschland.

Dies verwirklicht der Verein durch:

a) Untersuchung und medizinische Behandlung von Kindern aus Afghanistan in ihrem Heimatland und in Deutschland,
b) die fortführende Betreuung der Kinder in der Heimat der Kinder,
c) Ermöglichung schulischer und beruflicher Ausbildung,
d) durch die medizinische Überwachung der Behandlungsergebnisse,
e) Förderung und Durchführung von Schul- und Betreuungsprojekten,
f) Aufbau einer Orthopädiewerkstatt zur prothetischen Versorgung der Kinder nach Amputationen der Extremitäten,
g) Ausbildung von afghanischen Jugendlichen in der Werkstatt in Kabul, aber auch in Deutschland,
h) Einladung der Kinder zum Schulbesuch nach Deutschland, während ihrer Ferien in Afghanistan(Schüleraustausch ist aufgrund der Sicherheitslage zur Zeit nicht möglich)
i) Unterstützung der Schulen für arme Kinder(Übergeben von gespendeten Schulmaterialien),
j) der nachhaltigen Hilfe wird eine besondere Beachtung geschenkt. Dies soll durch Kontrolle der schulischen Ergebnisse, Kontakt mit den Schulen und Ausbildungsstätten, sowie durch Einrichtung von medizinischen Ambulatorien( z.B. Unfall- oder Herzambulanz ) erreicht werden. Und
k) Beschaffung der dafür notwendigen Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben.

Des Weiteren fördert der Verein die Ausbildung afghanischer Ärzte, versorgt afghanische Kliniken und Ärzte mit Instrumenten und anderen medizinischen Hilfsmitteln und Hilfsgütern.

Der Verein sieht seine Aufgabe auch in der Förderung der interkulturellen Verständigung. Unter interkultureller Verständigung versteht der Verein, die Aufklärung der Bevölkerung in Deutschland über die medizinischen Gegebenheiten in Afghanistan, sowie den Wissenstransfer der medizinisch-technischen Fortschritte der westlichen Welt nach Afghanistan.

Durch Vorträge und Einzelgespräche in den Kliniken und außerhalb dieser soll die Relevanz der Präventivmedizin im Sinne der Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in den medizinischen Einrichtungen und in häuslichen Bereichen dargestellt werden.

Ein weiteres Anliegen des Vereins ist, die Aufklärung der afghanischen Bevölkerung über die Wichtigkeit der Schulbildung und praktische Vorbreitung der Kinder und Jungendlichen auf das Berufsleben. Anhand des Systems der Berufsausbildung in Deutschland( Lehre der Auszubildenden, Azubi,s )soll verständlich gemacht werden, dass die praktische Ausbildung z. B. im technischen Bereich von der entsprechenden Theorie begleitet seien muss. Zur Realisierung dieses Zieles wird deutsches Fachpersonal z. B. Orthopädie- Techniker oder Elektriker nach Kabul gebracht. Ferner sollen afghanische Jugendliche für eine begrenzte Zeit (6 bis12 Monate) nach Deutschland gebracht werden.

Die deutsche Bevölkerung soll durch Vorträge und durch Filmvorführungen über die Wissbegierigkeit und Lernfähigkeit der afghanischen Kinder und Jugendlichen informiert werden.

Die Kinder werden in Kabul in eine Schule untergebracht, die als erste Fremdsprache „Deutsch“ unterrichtet (Amani-Schule). Es wird angestrebt auch die deutsche Kultur und Literatur den Kindern und Jugendlichen nah zu bringen, ohne die afghanische Kultur zu vernachlässigen.

Ferner sollen die Kinder und die Jugendlichen im Computer- und Internetsystem unterrichtet werden.

Die medizinischen Vereinszwecke werden insbesondere durch die Entsendung von Ärzten und Pflege-, sowie Betreuungspersonal zur Untersuchung und Behandlung von Kindern realisiert. Sollte vor Ort keine Behandlungsmöglichkeit bestehen, wird versucht die Behandlung in Deutschland vorzunehmen. Nach erfolgreicher Behandlung sollen die Nachbehandlungen in Afghanistan sichergestellt und nachhaltig erhalten werden.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1
Es werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigten Zwecken“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung verfolgt. Insbesondere werden die in § 52 Abs. 2 Nr. 3 , sowie Nr. 4 und 7 AO verfolgt.

Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.

3.2
Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken durch den Verein verwendet.

Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3
Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.

Für den Ersatz von Aufwendungen sind, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

3.4
Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

3.5
Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

4.1
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

4.2
Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.3
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Im Gründungsjahr beträgt der Mitgliedsbeitrag 50,00 Euro/Jahr.

Der Beitrag wird jeweils 4 Wochen nach Aufnahme eines Vereinsmitgliedes fällig und folgend im 1. Quartal eines Geschäftsjahres.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.2
Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr und Fehlverhalten im Sinne des Strafgesetzbuches.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

7.1
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Im Falle von anstehenden Wahlen oder Abstimmungen darf einem Mitglied jeweils nur eine Stimme durch ein anderes Mitglieds schriftlich übertragen werden.

7.2
Einmal innerhalb jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

7.3
In bestimmten Situationen, besonders wenn es die weitere Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3)aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag der Mitglieder muss dem gewünschten Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

7.4
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist bzw. durch Wahlrechtübertragung erreicht wird.

Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.5
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 7.4. drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

7.6
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Protokolle sind den Mitgliedern in Kopie zu Verfügung zu stellen.

7.7.
In Einzelfällen kann eine Beschlussfassung auch schriftlich erfolgen(§32 Abs. 2 DGB). Der Vorstand hat alle Mitglieder in schriftlicher Form über den Beschlussgegenstand mit Zugangsnachweis zu unterrichten und aufzufordern, binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang, sein Stimmrecht auszuüben oder zumindest mitzuteilen, dass Einverständnis mit schriftlicher Abstimmung besteht.

Die schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (bei Satzungsänderungen ¾ der Mitglieder) ihr Einverständnis mit der Abstimmung erklären bzw. ihr Stimmrecht ausüben.

Erfolgt eine Rückäußerung durch Stimmabgabe oder bloße Mitteilung des Einverständnisses zu einer schriftlichen Abstimmung nicht mit geforderter Mehrheit, ist die schriftliche Abstimmung unzulässig und durch den Vorstand über den Beschlussgegenstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Das Abstimmungsergebnis ist wiederum binnen 1 Woche durch den Vorstandsvorsitzenden allen Mitgliedern bekannt zu machen.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1
Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

8.2
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln oder per Handzeichen statt, hierüber ist zuvor abzustimmen.

8.3
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

8.4
Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

8.5
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers.

8.6
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

8.7
Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

8.8
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

8.9
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über folgende Punkte:
zusätzliche Aufgaben des Vereins
Satzungsänderungen
Höhe der Mitgliedsbeiträge
Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder
An- und Verkauf von Vereinsvermögen
Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
Beteiligung an Gesellschaften
Aufnahme von Darlehen ab 10 000,00 EUR
Genehmigung aller Geschäftsordnungspunkte
Auflösung des Vereins
weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand

§9 Vorstand

9.1
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei weiteren Personen zusammen.

Im Vorstand muss mindestens ein Arzt als Ansprechpartner in medizinischen Fragen vertreten sein. Dieser ist der medizinische Vorstand des Vereins.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur die Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

9.2
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.

9.3
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

9.4
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern und/oder auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen zusammen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Vorstandssitzung auch mittels Fernkommunikation (Telefonkonferenz) durchzuführen.

9.5
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

9.6
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassierer verfügen.

9.7
Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand.

9.8
Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

9.9
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt laufend durch eine zu benennende Person, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird (Kassenprüfer). Dieser erstattet mindestens einmal jährlich Bericht an den Vorstand und auf der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.

§11 Vereinsfinanzierung, Auflösung des Vereins

11.1
Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Hierzu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern und Zuwendungen Dritter.

11.2
Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

11.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland (Ministerium für Gesundheit), das es unmittelbar zu ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

§12 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.